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Sonntag, 6. Dezember 2015

Syrien: Verbrechen gg Grundgesetz und Völkerrecht anzeigen!

Quelle:www.gewaltenteilung.de
Leider verfügt Deutschland nicht über eine echte Gewaltenteilung. D.h. die deutsche Justiz wird durch die herrschenden politischen Parteien, bestimmt. Wie auf der Seite www.gewaltenteilung.de ausführlich nachgewiesen. Irgendwann ist jedoch eine Grenze erreicht, bei der man als Bürger Deutschlands, der das Grundgesetz mit der Muttermilch aufgesogen hatte, aktiv werden muss, wenn die Politik und die Medien ganz offensichtlich im trauten Einklang die Grundwerte unserer Gesellschaft vergessen. Und in so einem Fall bleibt nur noch der Weg zur Justiz, auch wenn er wenig erfolgversprechend ist .

Zuletzt hatte ich diesen Weg beschritten, als Deutschland den völkerrechtswidrigen Krieg der USA gegen den Irak unterstützte. Damals schrieb mir der Bundesanwalt sinngemäß, dass zwar DIE VORBEREITUNG eines Angriffskrieges strafbar wäre, aber nicht die Unterstützung eines bereits laufenden Angriffskrieges. Natürlich ist die Begründung vollkommener Unsinn. Denn die Formulierung "Vorbereitung" war von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes gewählt worden, weil sie der Annahme waren, dass die faktische Durchführung/ Unterstützung eines Angriffskrieges, von deutschem Boden aus, unmöglich geworden wäre. Und weil man annahm, dass, wenn schon die Vorbereitung unter Strafe steht, die Durchführung dadurch unmöglich werden würde.

Auch heute erscheint es unwahrscheinlich, dass ein, vom Justizministerium abhängiger Bundesanwalt, gegen den eigenen Arbeitgeber, ein Verfahren einleiten wird. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass das Verfassungsgericht, die Entscheidung der Regierung und des Bundestages revidieren wird. Nicht nur, da auch das Verfassungsgericht von der Politik bestimmt wird, sondern auch aus rein praktischen Gründen. Denn die logische Konsequenz wäre, dass gegen tausende von Politiker und Beamte Verfahren nach §80 StGB eröffnet werden müssten.

Und trotzdem werde ich Strafanzeige erstatten. Mit Einwurf-Einschreiben und E-Mail vorab. Und zwar nicht nur an einen Politiker, sondern jeden Tag an einen anderen Politiker oder Funktionär, der diesen Angriffskrieg unterstützt und vorbereitet hat. Ich möchte die Begründung wissen, mit der sich die Politik wieder bloßstellen wird.

Nachfolgend meine erste Strafanzeige, die heute verschickt werden wird. Aber weitere werden folgen. Auch wegen §89 StGB (verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr), wegen §308 StGB (Teilnahme an der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion [bzw. Beihilfe dazu]), wegen §340 StGB (Körperverletzung im Amt [bzw. Anstiftung dazu]), und schließlich wegen §357 StGB (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat).
- Einschreiben - (E-Mail vorab)
Generalbundesanwalt
Herrn Dr. Peter Frank
Brauerstraße 30

76135 Karlsruhe

ANZEIGE - GEFAHR IN VERZUG
Anzeige gemäß § 80 StGB i.V. mit Artikel 26 Abs. 1 Grundgesetz gegen Bundesministerin der Verteidigung Frau Dr. von der Leyen wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges. Ferner wegen Verdachts von Straftaten in Verbindung mit §89 StGB (verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr), wegen §308 StGB (Teilnahme an der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion [bzw. Beihilfe dazu]), wegen §340 StGB (Körperverletzung im Amt [bzw. Anstiftung dazu]), und schließlich wegen §357 StGB (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat).
Hiermit erstatte ich Anzeige gegen Frau Ursula Gertrud von der Leyen (geb. Albrecht; * 8.10.1958), und andere, auf Grund der vorgenannten gesetzlichen Regelungen.

BEGRÜNDUNG

Die Terroranschläge von Paris wurden mutmaßlich von IS-Terroristen mit französischen und belgischen Staatsbürgerschaften ausgeführt. Der französische Präsident hat daraufhin entschieden, IS-Stellungen in Syrien zu bombardieren. Eine UN-Resolution dazu gibt es nicht, der rechtmäßige Präsident Assad hat Frankreich nicht um militärische Hilfe gebeten. Im völkerrechtlichen Sinne handelt es sich daher bei den Aktionen Frankreichs unzweifelhaft um einen Angriffskrieg, da die legitime Regierung Syriens die Aktionen als Akt der Aggression ansieht und sich Gegenmaßnahmen vorbehält.

Der Rechtsphilosoph und Mitglied im deutschen Ethikrat, Reinhard Merkel, bemerkte im Deutschlandfunk hinsichtlich der Behauptung der „Notwehr“ (Artikel 51 der UN-Charta):
Nur was gegenwärtig, also akut an Angriffen läuft und was erkennbar ganz unmittelbar bevorsteht, reicht aus, um das Selbstverteidigungsrecht der Staaten auszulösen. Dafür gibt es gute Gründe. Ein präventives Notwehrrecht, wie die Regierung Bush das 2003 im Irak für sich in Anspruch genommen hat, ist eine riesige Gefahr für den Frieden der Welt. Und ich glaube, Frankreich ist im Moment nicht gegenwärtig angegriffen“ . (http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-terrormiliz-is-rechtsphilosoph-einsatz-der.694.de.html)
Die Bundesregierung plant die Unterstützung Frankreichs bei dieser Militäraktion. Gemäß Grundgesetz ist die Teilnahme an einem Angriffskrieg verboten und unter Strafe zu stellen. Relevante Gesetze und Verträge sind dabei:

Artikel 26 Abs. 1 GG: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Nach Art. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland gilt mit Inkrafttreten am 15. März 1991: 
(Verbot des Angriffskrieges) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen. Der in Ausführung des Art. 26 GG erlassene § 80 StGB umfasst tatbestandsmäßig nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs mit Deutschland als Teilnehmer, wenn die konkrete Gefahr eines solchen Krieges auch tatsächlich droht. Als einzige Ausnahme kann angesehen werden, wenn nach einer Resolution des UN-Sicherheitsrats gemäß Art. 42 oder Art. 53 der Charta der Vereinten Nationen, die eine Basis für das Völkerrecht ist, die Anwendung militärischer Gewalt unter deutscher Beteiligung beschlossen wird

Der UN-Sicherheitsratsbeschluss (2249) zur Bekämpfung der IS liefert das Gegenteil der Autorisierung von Gewaltanwendung, unter Missachtung des Völkerrechtes. http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2249.pdf. In dem bereits zitierten Interview sagt Merkel dazu:
„…Aber das ist eigentlich Konsens unter Völkerrechtlern, dass die notwendige Bezugnahme des Sicherheitsrats auf die Normen, die ihn selbst zur Gewaltanwendung autorisieren, und zur Autorisierung von Staaten zur Gewaltanwendung, dass die ausdrücklich in der Resolution nicht in Bezug genommen wurden.

Das ist ein sicheres Zeichen dafür, dass der Sicherheitsrat nichts weiter gesagt hat als: Im Rahmen der geltenden Völkerrechtsordnung könnt ihr sehen, wie ihr euch gegen den Terrorismus verteidigt. Ich, der Sicherheitsrat, liefere euch keine ausdrückliche Autorisierung dafür. …“
GEFAHR IN VERZUG

Sehr geehrter Herr Bundesanwalt. Wie Sie sicher den Medienmitteilungen entnommen haben, hat der NATO-Staat Türkei eine Invasion von Teilen Syriens und des Irak begonnen. Es handelt sich hierbei offensichtlich ebenfalls um einen Angriffskrieg gegen zwei souveräne Staaten. Die Vorbereitung derselben wurde durch die Stationierung von Flugabwehrraketen (Patriots) Deutschlands unterstützt. Auch hierfür trägt Frau von der Leyen eine Mitverantwortung. Es besteht die Gefahr, dass sich diese Invasion zu einem Konflikt zwischen der NATO und Syrien / dem Irak, und damit auch mit Russland ausweitet, da Russland auf Einladung Syriens, dort Anti-Terror-Aktionen durchführt, und die legitimen Streitkräfte des Landes unterstützt. Aus diesem Grunde sehe ich GEFAHR IN VERZUG.

BEDINGUNGEN FÜR VORBEREITUNG EINES ANGRIFFSKRIEGES

Aus den vorgenannten Gründen ist ein Anfangsverdacht gegeben, dass maßgebliche deutsche Politiker, einen nach dem deutschen Grundgesetz verbotenen, völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, vorbereitet haben. Ich stelle deshalb Strafanzeige gegen Frau Ursula Gertrud von der Leyen, als zuständige Ministerin, aktiv die Bundeswehr propagandistisch und materiell auf einen Angriffskrieg vorbereitet zu haben. Beweise dafür gibt es in Form von veröffentlichten, aber vermutlich auch unveröffentlichten Äußerungen, Interviews, Befehlen und Anweisungen. Ich bitte daher eindringlich darum, so schnell wie möglich ein Ermittlungsverfahren gegen Frau von der Leyen, und andere, einzuleiten.
Darüber hinaus gilt diese Anzeige auch dem Verdacht auf Verstoß gegen die eingangs genannten Gesetze, die als logische Konsequenz aus der Illegalität der Militäraktionen in Syrien ergeben.
Hochachtungsvoll


1 Kommentar:

  1. Problem ist nur, dass nach Art. 46 Abs. 2 erst die Immunität aufgehoben werden müsste. Da eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, wird das nie passieren - leider.

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